Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen

Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen

Bis zu 4.000 Euro geltend machen!

Wenn Sie in Deutschland Steuern zahlen, können die Betreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden.

Bis zu 4.000 Euro geltend machen!

Ausgaben für die Betreuung Ihrer nicht schulpflichtiger Kinder können Sie von der Steuer absetzen. Abzugsfähig sind hier nur die tatsächlich angefallenen Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung. Pauschalen gibt es nicht.

Sie können für jedes Kind bis zu 6.000 Euro Betreuungskosten als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Das Finanzamt übernimmt davon zwei Drittel Ihrer Ausgabenalso bis zu 4.000 Euro. Ein Drittel der Kinderbetreuungskosten ist generell nicht abziehbar, weil das Finanzamt bei allen Kinderbetreuungskosten eine private Mitveranlassung unterstellt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG besagt, dass es keine Bedeutung hat, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt erfolgt.

Weitere Voraussetzungen, um die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen zu können, sind:

  • Das Kind muss im eigenen Haushalt leben. Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Paaren ist entscheidend, bei wem das Kind gemeldet ist.
  • Für das Kind muss entweder Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zustehen.

Was können Sie als Kinderbetreuungskosten absetzen?

In der Steuererklärung können als Aufwendungen für die Kinderbetreuung folgende Punkte angegeben werden:

  • die Unterbringung in Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kindergärten, Kinderkrippen oder Kinderheimen oder bei Tagesmüttern, Wochenmüttern oder in Ganztagespflegestellen
  • die Beschäftigung von Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen und Kinderschwestern
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen, wenn sie das Kind betreuen
  • die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder bei der Erledigung der Schulaufgaben zu Hause

Was können Sie NICHT als Kinderbetreuungskosten absetzen?

  • sportliche Freizeitbeschäftigungen
  • Nachhilfeunterricht
  • die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten, beispielsweise Musikunterricht
  • die Verpflegung des Kindes

Aus dem Grund werden diese Kosten für die Betreuung separat ausgewiesen.

Wichtig: Zahlungsnachweise aufbewahren

Besucht das Kind einen Hort oder einen Kindergarten, ist ein Bescheid der Einrichtung ausreichend, in der die Kosten für die Betreuung aufgeführt sind. Allerdings sind ihre Zahlungsbeweise ebenfalls wichtig für das Finanzamt.

Bleiben Sie auf dem Laufenden.